Dokumentation

Als kompetenter Ansprechpartner im Bereich Wirtschaftsdünger­anlieferung und -verwertung bietet das Nährstoffkontor Westmünsterland eine Vielzahl an Dienstleistungen ihm Rahmen der Agrardokumentation an.

Als kompetenter Ansprechpartner im Bereich Wirtschaftsdüngeranlieferung und - verwertung bietet das Nährstoffkontor Westmünsterland gemeinsam mit Agrarbüro Raesfeld eine Vielzahl an Dienstleistungen im Rahmen der Agrardokumentation an.

WDüngNachwV

Die Wirtschaftsdüngernachweisverordnung NRW verpflichtet ...

alle Abgeber von Wirtschaftsdüngern oder Stoffen, die Wirtschaftsdünger enthalten, Aufzeichnungen zu führen und die zuständige Behörde über die Nährstoffbewegungen zu informieren. Die Meldungen sind ausschließlich online über das Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW abzugeben.

Das Nährstoffkontor Westmünsterland bietet die Übernahme der Meldungen über eine Vollmachtserteilung an. Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Seite zur Verbringungsverordnung.

Verbringungs­verordnung

Die Verbringensverordnung verpflichtet jeden, ...

der Wirtschaftsdünger oder Stoffe, die Wirtschaftsdünger enthalten, in den Verkehr bringt, befördert, aufnimmt, verwertet oder mit ihnen handelt, Aufzeichnungen zu führen und die zuständige Behörde über seine Tätigkeit zu informieren.

Folgendes muss beachtet werden:

Meldepflicht

  • Werden Stoffe nach § 1 Satz 1 Nummer 1 in ein Land verbracht, so hat der Empfänger dieser Stoffe dies bis zum 31. März für das jeweils vorangegangene Jahr der für seinen Betriebssitz zuständigen Behörde unter Angabe der Abgeber mit deren jeweiligen Namen und Anschrift, Datum oder Zeitraum der Abnahme und der Menge in Tonnen Frischmasse zu melden.

§ 5 Mitteilungspflicht

  • Betriebe, die Wirtschaftsdünger in den Verkehr bringen, (abgeben, befördern, handeln) müssen nach § 5 Mitteilungspflicht der zuständigen Behörde diese Tätigkeit einmalig mitteilen.

Weitere Informationen erhalten Sie hier (Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen) oder kontaktieren Sie uns!

Düngebedarfsermittlung und Dokumentation

Die Düngeverordnung sieht vor, ...

Die Düngeverordnung sieht vor, dass vor dem Ausbringen von N und P-haltigen Düngemitteln eine Düngebedarfsermittlung (DBE) erfolgen muss. Neu ist, dass seit 01.05.2020 das Ausbringen von N und P-haltigen Nährstoffträgern binnen zwei Tagen dokumentiert werden muss.

Ab dem Wirtschaftsjahr 2020/2021 muss auf Grundlage der Dokumentation eine jährliche Gesamtübersicht als Gegenüberstellung der Summe des ermittelten betrieblichen Düngebedarfs (kg N und kg P2O5 pro Betrieb und der aufgebrachten Nährstoffmenge als Gesamtsumme der einzelnen aufgezeichneten Düngemaßnahmen erfolgen.

Stoffstrombilanz

Die Stoffstrombilanz ermittelt und dokumentiert ...

Die Stoffstrombilanz ermittelt und dokumentiert die dem Betrieb zugeführten und abgegebenen N und P-Mengen. Zu berücksichtigen sind dabei alle Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel, Futtermittel und auch landwirtschaftliche Nutztiere die dem Betrieb zugeführt werden. Auch Saatgut stellt eine Zufuhr von Nährstoffen in den Betrieb dar. Allerdings ist gemäß Verordnung nur das Saatgut für Getreide, Mais, Kartoffeln und Körnerleguminosen zu berücksichtigen. Auf Basis dieser Gegenüberstellung sind jährliche N- und P-Bilanzen zu erstellen.

Berechnung 170 kg N/ha – Obergrenze

Mit der Novellierung der Düngeverordnung ...

Mit der Novellierung der Düngeverordnung im Jahr 2017 muss ein Nährstoffvergleich ab einer bewirtschafteten Fläche von 15 ha vorliegen. Bei einer Fläche unter 15 ha LM besteht die Verpflichtung, sobald Wirtschaftsdünger oder Gärreste von anderen Betrieben aufgenommen werden. Auch eine Tierhaltung, die mehr als 750 kg N ausscheidet, führt bei Betrieben unter 15 ha LN zur Verpflichtung, einen Nährstoffvergleich zu erstellen. Durch die Berechnung der 170 kg N/ha – Obergrenze werden die organischen Ausscheidungen des Tierbestandes und Abgabe und/oder Aufnahme von Wirtschaftsdünger berechnet, um die 170 kg N/ha – Obergrenze nicht zu überschreiten.

Hilfestellung beim Flächenantrag

Das Nährstoffkontor Westmünsterland bietet Ihnen Hilfestellung bei der Erstellung Ihres Flächenantrags (ELAN-Antrag).

Lieferscheinerstellung

Über jede Wirtschaftsdüngerbewegung wird ...

Über jede Wirtschaftsdüngerbewegung wird vom Nährstoffkontor Westmünsterland nach anerkannten Nachweisverfahren der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen ein Lieferschein erstellt (als Nachweis für die Nährstoffbilanzierung und Prüfung).

Falls Sie Ihre Lieferscheinerstellung an Dritte übergeben möchten, können Sie uns gerne diesbezüglich ansprechen. Wir bieten diese Dienstleistung an!

Meldevollmacht

Im Rahmen der Wirtschaftsdüngernachweisverordnung müssen ...

Im Rahmen der Wirtschaftsdüngernachweisverordnung müssen alle Wirtschaftsdüngerbewegungen durch ein Onlineverfahren bei der Landwirtschaftskammer NRW gemeldet werden. Dieser jährlichen Meldeverpflichtung aus der WDüngnachwV können Sie selbst nachkommen, oder uns bevollmächtigen. Wünschen Sie weitere Informationen, können Sie uns gerne ansprechen.

Vermittlungsgarantie
für Ihren Stallneubau

Das NKWM bietet über die Nährstoffbörse NRW Landwirten mit Bauvorhaben ...

Wir sind anerkannter Vermittler in der Nährstoffbörse NRW.

Das NKWM bietet über die Nährstoffbörse NRW Landwirten mit Bauvorhaben die Möglichkeit, die benötigte Genehmigung für deren Vorhaben zu erbringen. Die Nährstoffbörse NRW ist ein anerkanntes Dokumentations- und Nachweissystem für die Verbringung überbetrieblicher Wirtschaftsdünger.

Die Dokumentation erfolgt per einheitlichem Lieferscheinverfahren über die Zentrale Datenbank (ZDB). Die Nährstoffbörse NRW hat die politische und behördliche Anerkennung für Flächennachweisführungen im Bundesland NRW.

Wir stehen Ihnen in Ihrem Vorhaben beratend und betreuend als kompetenter Partner zur Seite.

Bio-Abfall-Verordnung

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Neuerung in der Wirtschaftsdüngernachweisverordnung
zum 13.05.2022.

Hier die wichtigsten Informationen im Überblick:
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Auch die Empfänger von Wirtschaftsdünger sind ab dem 13.05.2022 verpflichtet Meldungen im Meldeprogramm
NRW zu erstellen → Aufnahmemeldungen

Die Meldefrist wird geändert.

Bislang mussten Meldungen vom vorherigen Kalenderjahr spätestens bis zum 31.03. des darauffolgenden Jahres gemeldet werden.

Ab sofort wird in Halbjahreszeiträume gemeldet und das spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Halbjahres.

Folgende Fristen gelten dann:

  • Erste Halbjahreszeitraum (01.01. - 30.06.) muss bis zum 31.07. gemeldet werden
  • Zweite Halbjahreszeitraum (01.07. - 31.12.) muss bis zum 31.01. gemeldet werden

Wie geht man mit den Abgabe- und Aufnahmemeldungen im ersten Halbjahr 2022 um?

Wirtschaftsdüngerbewegungen im Zeitraum vom 01.01.22 – 12.05.22 werden nach alten System mit Frist zum 31.03.23 gemeldet.

Wirtschafsdüngerbewegungen (Abgabe & Aufnahme) ab dem 13.05.2022 werden nach dem neuen System gemeldet. Also alle Bewegungen im Zeitraum vom 13.05.22 - 30.06.22 sind mit Frist zum 31.07.22 zu melden.

Vorausgesetzt, dass der Abgeber seine Meldung bereits getätigt hat, kann der aufnehmende Betrieb die Meldung im Meldeprogramm NRW mit „Für Empfang übernehmen“ die Meldung übernehmen und als Aufnahmemeldung verbuchen.

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