Verbringungs­verordnung

Die Verbringensverordnung verpflichtet jeden, ...

der Wirtschaftsdünger oder Stoffe, die Wirtschaftsdünger enthalten, in den Verkehr bringt, befördert, aufnimmt, verwertet oder mit ihnen handelt, Aufzeichnungen zu führen und die zuständige Behörde über seine Tätigkeit zu informieren.

Folgendes muss beachtet werden:

Meldepflicht

  • Werden Stoffe nach § 1 Satz 1 Nummer 1 in ein Land verbracht, so hat der Empfänger dieser Stoffe dies bis zum 31. März für das jeweils vorangegangene Jahr der für seinen Betriebssitz zuständigen Behörde unter Angabe der Abgeber mit deren jeweiligen Namen und Anschrift, Datum oder Zeitraum der Abnahme und der Menge in Tonnen Frischmasse zu melden.

§ 5 Mitteilungspflicht

  • Betriebe, die Wirtschaftsdünger in den Verkehr bringen, (abgeben, befördern, handeln) müssen nach § 5 Mitteilungspflicht der zuständigen Behörde diese Tätigkeit einmalig mitteilen.

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